Erweiterte Maskenpflicht nach den Allerheiligenferien und zusätzliche Testungen nach bestätigten Infektionsfällen
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Liebe Eltern und Erziehungsberechtigeten,
wie Sie aus den Medien entnehmen können, steigen die Zahlen der Coronainfizierten rasant an.
Wir möchten Sie daher über die aktuellen Maßnahmen durch das Kultusministerium Informieren.
1. Erweiterte Maskenpflicht im Unterricht nach den Allerheiligenferien
Laut Beschluss des Ministerrats gilt an den Schulen in Bayern ab Montag, 8. November auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung Maskenpflicht. Diese Maskenpflicht besteht auch am Sitzplatz, auch wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird. Ziel dieser erweiterten Maskenpflicht ist es, einen zusätzlichen Sicherheits-puffer zu schaffen und den Eintrag von Infektionen aus dem privaten Be-reich in die Schulen zu minimieren.
Die erweiterte Maskenpflicht gilt
ab der Jahrgangsstufe 5 für die ersten beiden Unterrichtswochen nach den Ferien (08.-19.11.2021).
Wie schon zu Beginn des Schuljahres 2021/22 umfasst die erweiterte Maskenpflicht in den genannten Zeiträumen alle geschlossenen Räume, Begegnungsflächen im Schulgebäude und die Räumlichkeiten der Mittagsbetreuung.
Unverändert haben Lehrkräfte, alle an der Schule tätigen bzw. anwesenden Personen sowie Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“) zu tragen.
Im Freien (z. B. auf dem Pausenhof) muss weiterhin keine Maske ge-tragen werden.
Wegfall der Maskenpflicht im Unterricht ab dem 4. Oktober 2021 u. a.
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Liebe Eltern und Erziehungsberechtigten,
ab dem heutigen Montag haben sich einige Änderungen für den Unterricht ergeben, über die wir Sie kurz informieren möchten.
1. Maskenpflicht im Schulgebäude
Die Maskenpflicht entfällt im Unterricht, bei sonstigen Schulveranstaltungen und in der Mittagsbetreuung, auch wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewahrt werden kann. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler so-wie für Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen. Ansonsten besteht – wie bisher – im Inneren des Schulgebäudes außer-halb des Unterrichts (z. B. auf den Gängen und im Treppenhaus) Maskenpflicht. Im Außenbereich der Schule (z. B. auf dem Pausenhof) muss keine Maske getragen werden. Wenn jemand trotzdem freiwillig eine Maske tragen möchte, ist dies selbstverständlich möglich.
2. Sportunterricht
Wie bisher kann Sportunterricht ohne Maske durchgeführt werden; die bisherige Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) im Innenbereich entfällt jetzt.
Danach gilt im Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) insbesondere:
* Eine Sportausübung findet im Freien wie im Innenbereich ohne MNB/MNS statt.
* Sofern es die Witterungsbedingungen erlauben, ist eine sportliche Betätigung im Freien weiterhin zu bevorzugen.
* Es wird empfohlen, auf das Abstandsgebot unter allen Beteiligten so-weit möglich zu achten. Hierfür sollen die durch die Sportstätten und Fachlehrpläne Sport gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten auch zu einer Sportausübung ohne Körperkontakt nach Möglichkeit zielgerichtet genutzt werden, sofern nicht zwingende pädagogische Gründe dies er-fordern, z. B. im Rahmen der Hilfestellung. Sportarten, bei denen kurzfristig Mindestabstände nicht eingehalten werden können, sind dennoch grundsätzlich durchführbar.
* In Sporthallen ist bei Klassenwechsel und in den Pausen weiterhin für einen ausreichenden Frischluftaustausch zu sorgen.
Diese Maßnahmen dienen insbesondere dazu, um bei einem Infektionsfall in einer Klasse umfassendere Quarantäneanordnungen durch das zuständige Gesundheitsamt zu vermeiden.
3. Unterricht im Gesang und Blasinstrument
Beim Unterricht im Gesang und Blasinstrument erfolgt eine Annäherung an die Regelungen im Bereich der Laienmusik. Maskenpflicht besteht auch hier nicht mehr; grundsätzlich ist bei entsprechender Witterung der Unterricht im Freien zu bevorzugen. Die bisherigen erweiterten Mindestabstände von zwei bzw. drei Metern entfallen jetzt. Die Regelungen zum Lüften bleiben bis auf Weiteres bestehen.
Dennoch wird darum gebeten, bei Unterricht im Gesang und Blasinstrument aufgrund der damit verbundenen Aerosolbildung möglichst große Ab-stände zwischen den Schülerinnen und Schülern zu wahren. Wo möglich, sollten große Räumlichkeiten genutzt werden.
Ihre Schulleitung
Kurzübersicht Rahmenhygieneplan (gültig ab 23.09.2021)
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Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigten,
im Anhang finden Sie den aktuell gültigen Hygieneplan in einer Kurzfassung.
Bitte beachten Sie:
- Diese Kurzübersicht ersetzt nicht die maßgeblichen Detailregelungen im Rahmenhygieneplan (RHP) Schulen, auf die sich die → Verweise beziehen.
- Rahmenhygieneplan abrufbar unter www.km.bayern.de
- Passagen, in denen sich gegenüber der letzten Fassung inhaltliche Änderungen ergeben haben, sind gelb hervorgehoben.
Liebe Grüße
Ihre Schulleitung